STATUTEN
- SCHÜTZENKOMPANIE PILLERSEE
Als
Mitglied im Verband: "Bund der Tiroler Schützenkompanien"
§1
Name, Sitz und Tätigkeit
§2 Grundsätze und Zweck
§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
§4 Arten der Mitgliedschaft
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§8 Vereinsorgane
§9 Generalversammlung
§10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
§11 Der Vereinsvorstand
§12 Die Kommandantschaft
§13 Aufgabenkreis des Vorstandes
§14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
§15 Die Rechnungsprüfer
§16 Das Schiedsgericht
§17 Auflösung des Vereines
§1
Name, Sitz und Tätigkeit
- Der
Verein führt den Namen "Schützenkompanie Pillersee".
- Er hat
seinen Sitz in 6393 St. Ulrich am Pillersee und erstreckt seine
Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Tirol bzw. der Gemeinde
St. Ulrich am Pillersee. -->
§2
Grundsätze und Zweck
Der Verein,
dessen Tätigkeit gemeinnützig ist, bezweckt die Grundsätze
des Tiroler Schützenwesens zu wahren, nämlich:
Die Treue zu Gott
und dem Erbe der Väter
der Schutz von Heimat und Vaterland
die geistige und kulturelle Einheit des ganzes Landes
die Freiheit und Würde des Menschen
die Pflege des Tiroler Schützenbrauches -->
§3
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
- Der Vereinszweck
soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen
Mittel erreicht werden.
- Als ideelle
Mittel dienen:
Bildungstage
Versammlungen
gesellige Zusammenkünfte
- Die erforderlichen
materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
Mitgliedsbeiträge
Erträgnisse aus Veranstaltungen
Spenden, Sammlungen, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen.-->
§4
Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder
des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche
und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche
Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung
eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder
sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt
werden. -->
§5
Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder
des Vereines können alle physischen Personen werden.
- Über
die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet
der Vorstand endgültig.
- Die Ernennung
zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
- Vor Konstituierung
des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den
(die) Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines
wirksam. -->
§6
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft
erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
- Der Austritt
kann jederzeit erfolgen. Vorher sind alle Ausrüstungsgegenstände,
die dem Verein gehören, abzugeben.
- Der Vorstand
kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung
länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im
Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen
Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
- Der Ausschluss
eines Mitgliedes aus dem verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung
der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig,
bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen).
- Die Aberkennung
der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von
der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden. -->
§7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder
sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die
Einrichtung des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung
sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den
Ehrenmitgliedern zu.
- Die Mitglieder
sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern
und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch
erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse
der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen
Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages in der
von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet. -->
§8
Vereinsorgane
Organe
des Vereines sind:
die Generalversammlung (§§9 und 10)
der Vorstand (§§11-13)
die Kommandantschaft (§12)
die Rechnungsprüfer (§14) und
das Schiedsgericht (§15). -->
§9
Generalversammlung
- Die ordentliche
Generalversammlung findet alljährlich einmal an vom Vorstand festgelegten
Tag statt.
- Eine
außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes
oder der ordentlichen Generalversammlung auf schriftlichen begründeten
Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf Verlangen der
Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.
- Sowohl
zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen
sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen.
Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu
erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
- Tagesordnungspunkte
zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung
beim Vorstand schriftlich einzureichen.
- Gültige
Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung
einer außerordentlichen Generalversammlung können nur zur Tagesordnung
gefasst werden.
- Bei der
Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt
sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im
Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
- Die Generalversammlung
ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw.
ihrer Vertreter (Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur
festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung
30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht
auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
- Die Wahlen
und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel
mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines
geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch
einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
Stimmen.
- Den Vorsitz
in der Generalversammlung führt der Obmann (Hauptmann,wenn dieser dem
Verein vorsteht), in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser
verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vereinsmitglied
den Vorsitz. -->
§10
Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung
sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme
und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
- Beschlussfassung über den Voranschlag;
- Wahl,
Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
- Festsetzung
der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche
Mitglieder;
- Verleihung
und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
- Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
- Beratung
und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen; -->
§11
Der Vereinsvorstand
Der
Vorstand besteht aus dem Obmann (Hauptmann, wenn dieser dem Verein vorsteht),
dem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassier.
Sämtliche
Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit
auf 3 Jahre gewählt.
Der
Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine
Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche
Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Der
Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter,
schriftlich oder mündlich einberufen.
Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden
und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Den
Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch
dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden
Vereinsmitglied. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsdauer erlischt
die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
Die
Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder
entheben.
Die
Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes
des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt
wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam. -->
§12
Die Kommandantschaft
Die
Kommandantschaft besteht aus:
- Hauptmann
- Oberleutnant
- 2 Leutnants
- 1 Fähnrich
- 1 Jungschützenbetreuer
- 1 Zeugwart
- 1 Waffenwart
Sie sind für das innere Gefüge der Kompanie (Verein) und für
die Ausrückungen verantwortlich. -->
§13
Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem
Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die
nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Erstellung
des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses;
- Vorbereitung
der Generalversammlung;
- Einberufung
der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;
- Verwaltung
des Vereinsvermögens;
- Aufnahme
und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
- Aufnahme
und Kündigung von evtl. Angestellten des Vereines. -->
§14
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Der Obmann (Hauptmann, wenn dieser dem Verein vorsteht) ist der höchste Vereinsfunktionär.
Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber
Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung
und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten,
die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen,
unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese
bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige
Vereinsorgan.
- Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen.
Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des
Vorstandes.
- Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
- Im Falle
der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes (Hauptmann), des Schriftführers
und des Kassiers ihre Stellvertreter.
- Die Kommandantschaft
(die gewählten Offiziere) sind verantwortlich für die Ausbildung
und für das Ausrücken. -->
§15
Die Rechnungsprüfer
- Die zwei
Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3
Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Den Rechnungsprüfern
obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung
des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis
der Überprüfung zu berichten.
- Im übrigen
gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §11 sinngemäß. -->
§16
Das Schiedsgericht
- In allen
aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet, sofern
die die ordentlichen Gerichte zuständig sind, das Schiedsgericht.
- Das Kompanieschiedsgericht
setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart
gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 7 Tagen dem Vorstand ein Mitglied
als Schiedsrichter namhaft macht. Den Vorsitz führt der Hauptmann oder
ein von ihm bestellter Vertreter. (Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Tiroler
Schützenkompanien: Beschluss des Bundesausschusses vom 29. März
1980).
- Das Schiedsgericht
fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit
einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. -->
§17
Auflösung des Vereines
- Die freiwillige
Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Diese
Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist über
die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator
zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung
der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses
Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation
zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt. -->